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[Markenrecht] Abmahnung der EBARA Pumps Europe S.p.A.

Mir liegt aktuell eine markenrechtliche Abmahnung der EBARA Pumps Europe S.p.A. der Kanzlei HPR Heinrich Partner Rechtsanwälte vor.

Gerügt wird die unzulässige Verwendung der eingetragenen Marke „EBARA“, DPMA Registernummer DD 642304, auf der Internetplattform Amazon. Unsere Mandantin hatte sich an ein Angebot für eine Tauchpumpe „angehängt“ und den Artikel so zum Kauf angeboten. Konkreter Vorwurf ist, dass es sich bei dem angebotenen Artikel nicht um eine Pumpe der Marke EBARA handelt, sondern tatsächlich um eine solche der Marke NOWAX. Das Besondere an diesem Fall ist hier: Die Marke NOWAX ist ebenfalls eine Marke der Ebara Pumps Europe S.p.A.  Weiter beruft sich Ebara aufgrund der Falschbezeichnung auf § 5 Abs. 1 UWG (irreführende Werbung wegen nicht zutreffender Modellbezeichnung).


Die Gegenseite fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft, Anerkennung der Schadensersatzpflicht und Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 2.274,50 Euro (Streitwert 100.000 Euro, 1,5 Gebühr nebst Auslagenpauschale).

Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, unterstütze ich Sie gerne bei Ihrer Verteidigung. Rufen Sie mich einfach an oder übersenden Sie mir die Abmahnung per Fax oder E-Mail – Ich melde mich dann bei Ihnen!

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