Sie haben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, in der Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden? Oder schlimmer noch: Sie haben bereits gegen den Inhalt einer einstweiligen Verfügung oder strafbewehrten Unterlassungserklärung verstoßen? In diesem Fall gilt es schnell und dennoch mit Bedacht zu handeln. Ich berate Sie umgehend über angemessene Reaktionsmöglichkeiten und helfe Ihnen, den Schaden möglichst gering zu halten. Rufen Sie mich unter 0211/68 78 22 0 an. Gerne können Sie Ihre Unterlagen unter 0211/68 78 22 22 auch faxen oder per E-Mail kontakt[at]n-ra[.]de zusenden.
Unterwerfen Sie sich im Falle einer Abmahnung nicht, droht die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, welches mit erheblichen Zusatzkosten und teilweise drastischeren Konsequenzen im Verhältnis zu einer Unterlassungserklärung verbunden ist. Während bei einer Unterlassungserklärung eine zuvor bereits bezifferte Vertragsstrafe droht, kann mit einer einstweiligen Verfügung der wettbewerbswidrige Verkauf durch Ordnungsgelder von bis zu 250.000 € gestoppt werden.
Ist es Ihr Interesse, sich noch vor Erlass einer einstweiligen Verfügung hiergegen zu wehren, kann für Sie bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegt werden. Ein solches Vorgehen kann insbesondere dann geboten sein, wenn Sie einen größeren Abverkauf in der Werbung bereits angekündigt haben.