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Abmahnung und einstweilige Verfügung

Hat ein Unternehmer wettbewerbsrechtliche Vorgaben verletzt, können Mitbewerber und berechtigte Einrichtungen hiergegen vorgehen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Institut der Abmahnung etabliert. Typische Beispiele für Wettbewerbsverstöße sind missverständliche Preisangaben, Verstöße gegen Registrierungspflichten, unzulässige AGB, ungenügende Aufklärung über Informationspflichten (z. B. Widerrufsbelehrung) und Fehler bei speziellen werberechtlichen Vorgaben. Da grundsätzlich jeder Unternehmer seine Mitbewerber abmahnen kann, ist es letztlich für jeden gewerblichen Verkäufer erforderlich, sich hinsichtlich seiner Angebots- und Verkaufsgestaltung beraten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn an Verbraucher verkauft wird, weil in diesem Fall besonders hohe Anforderungen an die ordnungsgemäße Gestaltung des Angebots und die Verkaufsabwicklung gestellt werden.

In Wettbewerbsstreitigkeiten sind aufgrund der gesetzlichen Regelungen Abmahnungen und einstweilige Verfügungsverfahren die Regel. Bei einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegner zunächst nicht gehört. Das heißt, dass gegen Sie auch dann ein gerichtlicher Beschluss ergehen kann, wenn sie sich gar keines wettbewerbswidrigen Verhaltens oder im Einzelfall sogar Gegners bewusst sind. Will man sich nach Erhalt einer Abmahnung nicht unterwerfen und sich noch vor Erlass einer einstweiligen Verfügung verteidigen, kann man dies im Wege einer Schutzschrift tun.

Selbstverständlich berate ich Sie als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz nicht nur in der Abmahnverteidigung, sondern auch zu allen Fragen der Rechtsdurchsetzung von Wettbewerbsinteressen. Wenn einer Ihrer Mitbewerber wettbewerbswidrig verkauft und sich dadurch einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft, ist oftmals schnelles Handeln gefragt.